RS Vwgh 1997/10/23 94/15/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1997
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §22 Abs2;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/15/0161

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH kann eine bereits bewirkte verdeckte Gewinnausschüttung nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden, es sei denn, die Körperschaft fordert diese noch vor dem Bilanzstichtag zurück und bilanziert eine Rückzahlungsforderung (Hinweis E 21.12.1993, 93/14/0216).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150160.X04

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten