RS Vfgh 1996/8/28 B2178/96

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Veröffentlicht am 28.08.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung eines Antrags auf (nachträgliche) Erteilung einer Baubewilligung zur Vergrößerung eines nicht unterkellerten Hofgebäudes.

Im vorliegenden Fall der Abweisung eines (nachträglichen) Bauansuchens kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon begrifflich nicht in Betracht, weil es dem Wesen dieses Rechtsinstitutes widerspräche, dem Beschwerdeführer damit eine Rechtsstellung vorläufig zuzuerkennen, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat und auch folglich im Falle der Aufhebung desselben nicht besäße.

Im übrigen ist bzw war es dem Beschwerdeführer unbenommen, Rechtsmittel im Baubeseitigungsverfahren zu ergreifen und (nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges) im Falle der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes in jenem Verfahren die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu begehren.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2178.1996

Dokumentnummer

JFR_10039172_96B02178_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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