RS Vwgh 1997/10/23 97/07/0107

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §66 Abs4;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs8;
GewO 1994 §74 Abs2;

Rechtssatz

Eine Berufung gegen einen Bescheid, mit dem nach § 29 Abs 8 AWG 1990 (auch) ein Probebetrieb vorgeschrieben wurde, ist nicht unzulässig, wenn das erstinstanzliche Verfahren keine Gefährdung iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 und keine Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 ergeben hat (Hinweis E 27.6.1989, 87/04/0123).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070107.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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