RS Vwgh 1997/10/23 96/15/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §32 Z1;
EStG 1988 §37 Abs2 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/22 91/13/0139 2 VwSlg 6651 F/1992

Stammrechtssatz

Einem Geldbetrag, der anläßlich des Ausscheidens des Abgabepflichtigen aus einer Funktion gewährt wird und dessen Höhe sich grundsätzlich nach der Dauer der Funktionsausübung richtet, fehlt es schon am Merkmal einer bereits eingetretenen oder einer drohenden Vermögensminderung, die durch diesen Geldbetrag ausgeglichen werden könnte. Dieser dem AbgabepflichtigenPfl gewährte Abfindungsbetrag ist damit von vornherein nicht als Entschädigung iSd EStG 1988 zu betrachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150244.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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