RS Vwgh 1997/10/23 94/15/0160

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GmbHG §35;
HGB §222;
KStG 1966 §22 Abs2;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/15/0161

Rechtssatz

Eine Berichtigung der Handelsbilanz für das Jahr der verdeckten Gewinnausschüttung ist dann, wenn die Ausschüttung über den Bilanzstichtag hinaus verdeckt bleibt, nicht möglich, weil Rückforderungsansprüche aus verdeckten Gewinnausschüttungen für dieses Jahr keine bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände darstellen. Eine Bilanzberichtigung, die nach Aufdeckung der verdeckten Gewinnausschüttung durch im Zuge einer in späteren Jahren vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung, die darauf abzielt, die der verdeckten Gewinnausschüttung entsprechende Gewinnerhöhung bereits in den Jahresabschlüssen der betreffenden Vorjahre zur Darstellung zu bringen, widerspricht handelsbilanzrechtlichen Vorschriften. Da ein den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechender Gewinnverteilungsbeschluß eine diesen Vorschriften entsprechende Gewinnfeststellung voraussetzt, ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Sinne des § 22 Abs 2 KStG 1966 zu verweigern, wenn es an dieser Voraussetzung hinsichtlich der Bilanzberichtigung fehlt (Hinweis E 21.12.1993, 93/14/0216).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150160.X05

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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