RS Vwgh 1997/10/23 96/07/0127

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §68 Abs1;
FlVfGG §8 Abs2 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3750/80 E 2. Juni 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtskraft eines Bescheides, mit dem ein Antrag auf generelle Befreiung von Kosten des Zusammenlegungsverfahrens abgewiesen wurde, steht einem späteren Antrag derselben Partei, ihr hinsichtlich bestimmter Abfindungsgrundstücke eine Befreiung von Kosten für die Errichtung gemeinsamer Anlagen zu gewähren, iSd § 68 Abs 1 AVG 1950 entgegen (Hinweis VfGH vom 9.10.1980, B 485/77), wenn sich weder die Sach- noch die Rechtslage inzwischen geändert haben.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070127.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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