RS Vwgh 1997/10/27 97/17/0256

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1994 §19 Abs1;
BauO OÖ 1994 §19 Abs3;
B-VG Art119a Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die (bloße) Wiedererstellung des früheren Zustandes einer Gemeindestraße nach Durchführung von Kanalarbeiten stellt keine "Errichtung" iSd § 19 OÖ BauO 1994 dar. Wenn Sanierungsmaßnahmen, die wirtschaftlich-technisch der Neuerrichtung gleichkommen, an einer an sich sanierungsbedürftigen Straße, an der zeitlich zusammenfallend mit einer in Aussicht genommenen Sanierung auch Kanalbauarbeiten vorgenommen werden sollen, erst nach Abschluß der Kanalbauarbeiten ausgeführt werden, so entspricht dies dem von der Bundesverfassung auch den Gemeindeorganen zur Beobachtung auferlegten Grundsatz der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und ändert an der Abgabenpflicht nach § 19 Abs 3 OÖ BauO 1994 nichts. Voraussetzung der Abgabenpflicht ist jedoch jedenfalls, daß außer der Notwendigkeit der Wiederherstellung einer Straße nach Kanalbauarbeiten auch der Sanierungsbedarf der Straße gegeben ist. Es kann im Hinblick auf § 19 OÖ BauO 1994 jedoch keinen Unterschied machen, ob eine Sanierung, die bei Vorliegen der vom VwGH umschriebenen Voraussetzungen der Neuerrichtung gleichzuhalten ist (Hinweis E 21.7.1995, 92/17/0158), vor oder nach erforderlichen Kanalbauarbeiten durchgeführt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170256.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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