RS Vwgh 1997/10/27 96/10/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1997
beobachten
merken

Index

70/06 Schulunterricht
70/10 Schülerbeihilfen

Norm

SchBeihG 1983 §2 Abs1 Z3;
SchBeihG 1983 §2 Abs4;
SchUG 1986 §27 Abs2;
SchUG 1986 §29;

Rechtssatz

§ 27 Abs 2 SchUG berechtigt - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - nur zur Wiederholung einer Schulstufe der besuchten, nicht aber einer anderen Schulart. Der Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart ist nämlich Gegenstand gesonderter Regelungen (§ 29 SchUG) und daher von § 27 Abs 2 SchUG nicht erfaßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100108.X02

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten