RS Vwgh 1997/10/27 96/17/0462

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1327/53 E 23. April 1954 VwSlg 932 F/1954 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Begründung einer Entscheidung genügt es nicht, die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen; der Bescheid muß vielmehr auch erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt vorliegt und dem Tatbestand der angewandten Rechtsnorm entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170462.X01

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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