RS Vwgh 1997/10/27 91/17/0098

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §212 Abs1;
BAO §229;
VersStG 1953 §7 Abs1;
VersStG 1953 §7 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/17/0099

Rechtssatz

Einen Antrag auf Stundung gem § 212 Abs 1 BAO kann nur der Abgabepflichtige selbst hinsichtlich der bei ihm aufgrund eines Rückstandsausweises zwangsweise einzubringenden Abgabe stellen. Daher kann ein als Abgabepflichtiger nicht heranziehbarer Schuldner, für den ein abgabenrechtlich Haftender die Abgaben abzuführen hat - dies trifft im Hinblick auf § 7 Abs 1 zweiter Satz VersStG zu, wenn kein Anwendungsfall des § 7 Abs 3 VersStG vorliegt (Hinweis: E 19.6.1975, 431/75, VwSlg 4863 F/1975) - für sich die Gewährung von Ratenzahlungen oder eine Stundung nicht erwirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1991170098.X01

Im RIS seit

17.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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