RS Vwgh 1997/10/27 95/10/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1997
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §18 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/24 94/10/0097 2

Stammrechtssatz

Sieht eine Nebenbestimmung im Rodungsbescheid vor, daß die "Rodungsbewilligung ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke zulässig ist", wird iSd § 18 Abs 1 lit b ForstG 1975 die Gültigkeit der Bewilligung an die auschließliche Verwendung der Fläche zu einem bestimmten Zweck gebunden. Daher gilt die Rodungsbewilligung nur, solange die Rodungsfläche zu dem in der Bewilligung angeführten Zweck verwendet wird. Erfolgt eine andere Verwendung, dann erlischt die Rodungsbewilligung, ohne daß es einer Aufhebung des Rodungsbescheides bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100095.X01

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten