RS Vwgh 1997/10/27 96/17/0456

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §6;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Im Fall der sogenannten unbewußten Fahrlässigkeit verkennt der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, daß er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen könne. Auf ein "Wissen" des Verbotes kommt es bei diesem Schuldvorwurf nicht an, sodaß der Beschuldigte mit seinem Einwand, hätte er von dem Verbot gewußt, dann hätte er sich anders verhalten, nicht aufzeigt, daß die Behörde rechtswidrigerweise von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen ist. Fahrlässigkeit wurde dem Beschuldigten auch nicht deswegen vorgeworfen, weil er sich angeblich erfolglos über die in Rede stehenden Verkehrszeichen erkundigt, sondern weil er diese unter Verletzung der Sorgfaltspflicht mißachtet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170456.X06

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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