RS VwGH Beschluss 1997/10/27 97/10/0186

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Rechtssatz

Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 5 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen (Hinweis EB B 27.1.1997, 97/10/0010) der Mangel einer objektiven Einstellung des betreffenden Organwalters gefolgert werden kann (Hinweis B 7.10.1996, 96/10/0190).

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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