RS Vwgh 1997/10/27 95/10/0102

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §62 Abs4;
ForstG 1975 §66 Abs5;
VwGG §43 Abs7 impl;

Rechtssatz

Besteht kein Zweifel über Lage und Ausmaß des fremden Bodens, auf den sich das eingeräumte Bringungsrecht bezieht, handelt es sich bei der Verwendung einer früheren Grundstücksbezeichnung im Bescheid (hier: die Beh hatte statt der zwei Neugrundstücke das Altgrundstück als mit dem Bringungsrecht belastet bezeichnet), um eine offenbare, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die den Inhalt des Bescheides nicht in Frage stellt. Diese Unrichtigkeit ist einer Berichtigung iSd § 62 Abs 4 AVG zugänglich (Hinweis E 21.6.1990, 89/06/0104, VwSlg 13233 A/1990; E 14.9.1993, 90/07/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100102.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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