Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §2;Rechtssatz
Merkmale für einen einheitlichen Betrieb sind insbesondere ein Verhältnis wirtschaftlicher Überordnung oder Unterordnung zwischen den Betrieben, Hilfsfunktionen eines Betriebes gegenüber dem anderen sowie die Verwendung gleicher Rohstoffe. Nicht gleichartige Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Betrieb, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen (Hinweis E 21.11.1991, 90/13/0098). Entscheidend sind dabei dieselben objektiven Grundsätze, die zur Lösung der Frage, ob ein Unternehmer verschiedene gewerbliche Tätigkeiten entfaltet, heranzuziehen sind (Hinweis E 26.5.1981, 3642/80, VwSlg 5593 F/1980). Können die Besucher des gemeindeeigenen Freibades auch das Gelände der gemeindeeigenen Sportanlage für Ballspiele udgl benutzen und werden zum Teil Personal sowie Geräte und Maschinen wechselseitig verwendet, so kommt diesen Umständen keine so weitreichende Bedeutung zu, die geeignet wäre, die nicht gleichartige Tätigkeit des jeweils anderen Betriebes so zu ergänzen, daß aus ihnen ein einheitlicher Betrieb würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993140224.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.09.2009