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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §21 Abs1 idF 1996/201;Rechtssatz
Im Falle des § 21 Abs 1 dritter Satz AlVG (Geltendmachung des Arbeitslosengeldes nach dem 30.Juni) ist bei Fehlen von Beitragsgrundlagen aus dem LETZTEN Kalenderjahr auf die davorliegenden Kalenderjahre zurückzugreifen. Im Falle des § 21 Abs 1 zweiten Satzes AlVG (Antragstellung bis 30.Juni) kommt hingegen als Jahresbeitragsgrundlage des "zuletzt vorliegenden Kalenderjahres" auch das der Antragstellung unmittelbar vorhergehende Kalenderjahr in Betracht, wenn für dieses Jahr Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband aufscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080474.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017