RS Vwgh 1997/10/28 97/08/0474

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §21 Abs1 idF 1996/201;
AlVG 1977 §21 Abs2 idF 1996/201;

Rechtssatz

Im Falle des § 21 Abs 1 dritter Satz AlVG (Geltendmachung des Arbeitslosengeldes nach dem 30.Juni) ist bei Fehlen von Beitragsgrundlagen aus dem LETZTEN Kalenderjahr auf die davorliegenden Kalenderjahre zurückzugreifen. Im Falle des § 21 Abs 1 zweiten Satzes AlVG (Antragstellung bis 30.Juni) kommt hingegen als Jahresbeitragsgrundlage des "zuletzt vorliegenden Kalenderjahres" auch das der Antragstellung unmittelbar vorhergehende Kalenderjahr in Betracht, wenn für dieses Jahr Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband aufscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080474.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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