RS Vwgh 1997/10/28 94/05/0231

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs2 Z3;
AWG 1990 §2 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine nach dem Ende einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für eine solche Sache bestimmungsgemäßen Verwendung erfolgte Verwertung der diese Sache bildenden Materialien stellt, wie sich aus § 2 Abs 2 Z 3 AWG 1990 ergibt, keine bestimmungsgemäße Verwendung iSd Gesetzesstelle dar. Eine solche Verwertung mag daher im Grunde des § 2 Abs 2 AWG 1990 eine andernfalls gegebene Abfalleigenschaft nicht auszuschließen (Hinweis E 21.3.1995, 93/04/0241; hier: unfallbeschädigtes Fahrzeug).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050231.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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