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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §2 Abs2 Z3;Rechtssatz
Eine nach dem Ende einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für eine solche Sache bestimmungsgemäßen Verwendung erfolgte Verwertung der diese Sache bildenden Materialien stellt, wie sich aus § 2 Abs 2 Z 3 AWG 1990 ergibt, keine bestimmungsgemäße Verwendung iSd Gesetzesstelle dar. Eine solche Verwertung mag daher im Grunde des § 2 Abs 2 AWG 1990 eine andernfalls gegebene Abfalleigenschaft nicht auszuschließen (Hinweis E 21.3.1995, 93/04/0241; hier: unfallbeschädigtes Fahrzeug).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050231.X02Im RIS seit
11.07.2001