RS Vfgh 1996/9/23 B798/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1996
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art90 Abs2
StGG Art5
EMRK Art3
EMRK Art8
DSt 1990 §2 Abs5

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung der Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; keine Verletzung des Anklageprinzips und des Verbots der reformatio in peius; keine Verjährung

Rechtssatz

Ein Verstoß der belangten Behörde gegen das Verbot der reformatio in peius liegt offenkundig nicht vor. Vielmehr wurde die rechtliche Beurteilung des dem Schuldspruch der ersten Instanz zugrundeliegenden Sachverhaltes als Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung aufgehoben.

Die belangte Behörde hat ausgehend von den unwidersprochen gebliebenen Sachverhaltsdarstellungen das Verhalten des Beschwerdeführers offenkundig in vertretbarer Weise als disziplinär zu ahndendes Vergehen qualifiziert.

Die OBDK hat im bekämpften Bescheid in vertretbarer Weise ein als einheitlich gewertetes Verhalten dem Beschwerdeführer angelastet, das einen Zeitraum erfaßt, der innerhalb der Verjährungsfrist liegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verjährung, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Anklageprinzip, reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B798.1996

Dokumentnummer

JFR_10039077_96B00798_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten