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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §2;Rechtssatz
Nicht die wirtschaftliche Gesamtbetätigung der öffentlichrechtlichen Körperschaft, sondern die einzelne Einrichtung bildet im Fall des Zutreffens der erforderlichen Voraussetzungen einen Betrieb gewerblicher Art. Eine Zusammenfassung mehrerer Einrichtungen zu einem einheitlichen Betrieb ist nur dann anzuerkennen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv zwischen den verschiedenen Betätigungen eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht. Ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art ist daher dann anzunehmen, wenn mehrere Einrichtungen der
öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Betriebes anzusehen sind. Das trifft bei einem engen wirtschaftlichen, technischen oder organsiatorischen Zusammenhang, zB bei gegenseitiger Bedingtheit zwischen Herstellungsbetrieb und Handelsbetrieb, bei gemeinsamen Betriebseinrichtungen und Anlagen, gemeinschaftlichem Personal uäm zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993140224.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.09.2009