RS Vwgh 1997/10/28 93/14/0146

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250;
BAO §258;
BAO §276 Abs1;
BAO §284;

Rechtssatz

In der Berufungsergänzung hat der Abgabepflichtige einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Unabdingbare Voraussetzung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist, daß die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat (Hinweis E 10.6.1991, 90/15/0111). Da das Finanzamt im konkreten Fall keine Berufungsvorentscheidung erlassen hat, kommt der Berufungsergänzung die Qualifikation eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zu. Daraus folgt, daß ein rechtswirksamer Antrag und damit ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorlag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140146.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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