RS Vwgh 1997/10/28 96/04/0160

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §94 Abs4;
GewO 1994 §345 Abs8 Z8;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs3;

Rechtssatz

Eine dem § 94 Abs 4 zweiter Satz ASchG 1994 entsprechende Genehmigung liegt auch dann vor, wenn eine gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtige Änderung einer genehmigten Betriebsanlage vorgenommen wird. Die belangte Behörde ist daher im Grunde des § 94 Abs 4 ASchG ermächtigt, die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040160.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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