RS Vwgh 1997/10/28 97/08/0429

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §253 Abs1;
ASVG §253 Abs3;

Rechtssatz

Ein Antrag auf Alterspension ist jedenfalls auch dann zulässig, wenn die versicherte Person eine andere Leistung deshalb noch nicht bezieht, weil sie sie nicht beantragt hat, gleichwohl sie die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080429.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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