RS Vwgh 1997/10/28 97/04/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
beobachten
merken

Index

23/01 Konkursordnung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
KO §72 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/04/0013 E 3. März 1999

Rechtssatz

Aus § 72 Abs 2 KO ergibt sich zweifelsfrei, daß auch nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zum Erlag eines Kostenvorschusses die darauf folgende Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung eine solche mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens darstellt und damit die Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs 3 GewO 1994 erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040091.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten