RS Vfgh 1996/9/23 B902/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1996
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK Art6 Abs1 / Verwaltungsakt
DSt 1990 §19 Abs3 Z1 litb
StGB §153

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch den einstweiligen Entzug der Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwaltes vor bestimmten Strafgerichten aufgrund eines gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahrens wegen Verdachts der Untreue; vertretbare Annahme eines konkreten Tatverdachtes

Rechtssatz

Nach den nicht bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der OBDK werden gegen den Beschwerdeführer Vorerhebungen wegen des Verbrechens der Untreue nach §153 Abs1 und Abs2 StGB geführt, wobei auf ihm der Verdacht lastet, bei einer zum Nachteil einer Bank verübten Untreue Tatbeteiligter iSd §12 dritter Fall StGB zu sein, indem er über ein Prozeßrealisat von S 9.892.042,01 anderweitig verfügte, obwohl ihm bekannt war, daß die Forderung an die anzeigende Bank abgetreten war. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird im angefochtenen Bescheid sehr wohl vertretbar dargetan, daß gegen den Beschwerdeführer ein konkreter Tatverdacht bestehe. Daß schwere Nachteile für das Ansehen des Standes zu besorgen sind, wenn ein Rechtsanwalt bei dem Gericht, bei dem gegen ihn Vorerhebungen wegen des Verdachtes der Begehung eines Verbrechens durchgeführt werden, dennoch als Parteienvertreter einschreitet, bedarf keiner näheren Begründung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B902.1996

Dokumentnummer

JFR_10039077_96B00902_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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