RS Vwgh 1997/10/28 95/04/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/21 94/10/0082 1

Stammrechtssatz

Erfolgt durch die "Modifikation" eines Antrages im Verfahren zur Erteilung einer landschaftsschutzbehördlichen Bewilligung keine Änderung der Sache gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren, bleibt die Berufungsbehörde zuständig, über den formell "modifizierten", inhaltlich aber unveränderten Antrag zu entscheiden (dies traf hier zu). Unterscheidet sich hingegen der "modifizierte" Antrag vom ursprünglichen so wesentlich, daß der Berufungsbehörde nicht mehr dieselbe Sache wie der Erstbehörde zur Entscheidung vorliegt, hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; über den geänderten Antrag hat in diesem Fall die Erstbehörde zu entscheiden.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040247.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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