RS Vwgh 1997/10/28 93/14/0087

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §243;
BAO §279;
BAO §289 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Rahmen der "Sache" (hier Jahresausgleich) besteht keine "Teilrechtskraft" eines angefochtenen Bescheides bezüglich nicht in Streit gezogener Bescheidteile. Es war daher nicht rechtswidrig, daß die Berufungsbehörde die Richtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides auch über die beantragten Änderungen hinaus geprüft hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140087.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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