RS Vwgh 1997/10/29 95/09/0262

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1985 §72 Abs2 Z4 lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Gemessen an der Identität der Tat und ihrer allfälligen Abgrenzung gegen andere ähnliche Dienstpflichtverletzungen kann es keinem Zweifel unterliegen, daß ungeachtet der Ausführungen des Jahres 1994 statt 1993 im Spruch des angefochtenen Bescheides und der fehlenden Aufnahme der unstrittigen Identität der einzelnen Wehrmänner in den Spruch der Anforderungen des § 72 HDG 1985 an die Tatumschreibung Genüge getan wurde (Hinweis E 21.4.1994, 93/09/0423, und E 13.10.1994, 92/09/0303).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090262.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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