RS Vwgh 1997/10/29 95/09/0299

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §39 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2218/65 E 25. Mai 1966 RS 3

Stammrechtssatz

Der Antrag des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist aus Anlaß der Beschwerdeergänzung gestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090299.X04

Im RIS seit

07.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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