RS Vwgh 1997/10/29 96/09/0011

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §115;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §94 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 92/09/0039 2

Stammrechtssatz

Die gesetzliche Bezeichnung "Dienstpflichtverletzung" in § 72 Abs 1 LDG 1984 ist irreführend, weil eine solche erst nach abschließender und verbindlicher Sachaufklärung vorliegen kann.

§ 72 Abs 1 LDG 1984 stellt vielmehr auf die "Kenntnis" eines Verhaltens des Beamten ab, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten nahelegt. "Kenntnis" ist positives Wissen um die wesentlichen Sachverhaltselemente. Woher die Kenntnis stammt, ist dagegen rechtens nicht entscheidend. Sie kann etwa auf eigenen Recherchen der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Disziplinarkommission oder (wie im Beschwerdefalle) auf einer nach § 78 Abs 2 LDG 1984 erstatteten Disziplinaranzeige beruhen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090011.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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