RS Vfgh 1996/9/24 V66/96

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Verordnungsprüfungsantrags als unzulässig mangels bestimmter Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Verordnungsstellen

Rechtssatz

Der Antrag grenzt den laut Antragsvorbringen als gesetzwidrig erachteten Teil der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren im Zollausland, BGBl 848/1992, nicht - in einer den Anforderungen des VfGG entsprechenden Weise - klar und unmißverständlich ab. Die im Antragsbegehren unter Anführungszeichen gesetzte und durch Unterstreichung hervorgehobene Wortfolge findet sich zum einen nicht in dieser Formulierung in der Verordnung. Andererseits würde die Aufhebung der Verordnung im bezeichneten Umfang einen sprachlich unverständlichen Torso hinterlassen. Der verbleibende Rest des §1 Abs1 der Verordnung wäre inhaltsleer und unanwendbar. Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, Verordnungsbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen(teile) der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg 8552/1979, 11152/1986, 11802/1988).

Entscheidungstexte

  • V 66/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.1996 V 66/96

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V66.1996

Dokumentnummer

JFR_10039076_96V00066_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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