RS Vwgh 1997/10/31 95/19/0468

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Veröffentlicht am 31.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Annahme, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 liege nur dann vor, wenn der Fremden ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe, ist keinesfalls offenkundig. Dies gilt umsomehr unter der Annahme, daß die der Fremden zur Verfügung stehende Unterkunft tatsächlich die in ihrem Antrag angegebene Größe von 50 Quadratmetern hat. Für die Annahme, daß es nicht den für Inländer ortsüblichen Wohnverhältnissen entspreche, wenn die Fremde, obwohl sie bereits 13 Jahre alt ist, in einem Raum mit ihren Großeltern (und nicht mit ihren Eltern) zusammenlebt, es vielmehr wesentlich sei, daß die Fremde über eine getrennte Schlafmöglichkeit verfüge, bedarf es vor diesem Hintergrund der Feststellung über die Raumeinteilung bei der im Antrag angegebenen, nach Gesamtnutzfläche und Arten der Räume näher bezeichneten Wohnung. Die Behörde hat festzustellen, ob in der angegebenen Wohnung eine abgetrennte Schlafmöglichkeit besteht, ob etwa das Vorzimmer dafür Gelegenheit bietet oder ob allenfalls eine Raumabteilung (zB durch geeignete Möbel) vorgenommen wurde. Ebenso ist zu ermitteln und darzulegen, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es die Fremde beabsichtigt.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190468.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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