Index
41 Innere AngelegenheitenLeitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung wegen nicht gesicherten Lebensunterhalts infolge grober Verkennung der Rechtslage und Unterlassung der gebotenen InteressenabwägungRechtssatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung wegen nicht gesicherten Lebensunterhalts infolge grober Verkennung der Rechtslage und Unterlassung der gebotenen Interessenabwägung.
Die belangte Behörde hat einerseits angenommen, daß §5 Abs1 AufenthaltsG der Behörde Ermessen einräume. Beim Begriff des für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesicherten Lebensunterhalts handelt es sich aber um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, und nicht, wie die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage annimmt, um die Einräumung von Ermessen an die Behörde durch den Gesetzgeber.
(im übrigen Hinweis auf E v 16.03.95, B2259/94).
(siehe auch E v 13.12.96, B235/96; E v 11.12.96, B238/96 ua; E v 25.02.97, B3926/95 ua; E v 16.10.97, B897/97).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Ermessen, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2053.1995Dokumentnummer
JFR_10039076_95B02053_01