RS Vwgh 1997/10/31 95/19/1053

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Veröffentlicht am 31.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
ZPO §233;

Rechtssatz

Dem AVG ist das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit fremd. Die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden wird, hängt demnach nicht davon ab, ob über einen allenfalls früher eingebrachten Antrag (auf Verlängerung eines Sichtvermerks) bereits entschieden worden ist.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191053.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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