RS Vwgh 1997/11/5 96/21/0605

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestrafung wegen Übertretung des § 64 Abs 1 KFG aufgrund der Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung für die Neuausstellung eines befristeten Führerscheins führt nicht zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegenüber den privaten und familiären Interessen des Fremden, der sich seit über 20 Jahren im Bundesgebiet aufhält, seit über 2 Jahren mit einer österreichischen Staatsangehörigen in Lebensgemeinschaft lebt und seit dem letztgenannten Zeitraum nicht mehr gerichtlich straffällig geworden ist, am Verbleib im Bundesgebiet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210605.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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