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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1993 §18 Abs1;Rechtssatz
Die Bestrafung wegen Übertretung des § 64 Abs 1 KFG aufgrund der Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung für die Neuausstellung eines befristeten Führerscheins führt nicht zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegenüber den privaten und familiären Interessen des Fremden, der sich seit über 20 Jahren im Bundesgebiet aufhält, seit über 2 Jahren mit einer österreichischen Staatsangehörigen in Lebensgemeinschaft lebt und seit dem letztgenannten Zeitraum nicht mehr gerichtlich straffällig geworden ist, am Verbleib im Bundesgebiet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996210605.X01Im RIS seit
19.03.2001