RS Vwgh 1997/11/5 96/21/0781

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33a;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/12/11 91/03/0281 2

Stammrechtssatz

Eine Regelung über einen Kostenzuspruch für den Fall, daß die Behandlung einer Beschwerde gem § 33a VwGG abgelehnt wird, ist im VwGG nicht vorgesehen. Die Voraussetzungen für eine Analogie - etwa zu § 51 VwGG - liegen nicht vor (Hinweis E 3.11.1978, 970/75, VwSlg 9677 A/1978). Es kommt daher § 58 VwGG zur Anwendung.

Schlagworte

Bescheidbeschwerde Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210781.X02

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten