RS Vwgh 1997/11/5 97/21/0673

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/21/0674

Rechtssatz

Unterliegt die Führung des Fristenkalenders der ständigen Überwachung durch den Rechtsanwalt, liegt ein nicht nur minderer Grad des Versehens nicht nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt die Eintragung der Frist in seinen Terminkalender versäumt (Hinweis B 2.10.1996, 96/21/0225), sondern auch dann, wenn das Streichen einer falschen Beschwerdesache im Fristenkalender nicht auffällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210673.X01

Im RIS seit

17.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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