RS Vwgh 1997/11/5 97/03/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1997
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E06202030
E3L E07402010
E3R E07403000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
92 Luftverkehr

Norm

11992E177 EGV Art177;
31991L0670 Anerkennungs-RL Luftfahrtpersonal Zivilluftfahrt Art3;
31991R3922 HarmonisierungsV Zivilluftfahrt Art7;
EURallg;
LuftfahrtG 1958 §39;
VwGG §38a;
ZLPV 1958 §1;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1);

Rechtssatz

Von der Einholung einer Vorabentscheidung nach Art 177 EGV, "ob die Ausbildung zum Luftfahrzeugwart in Deutschland unter das Gleichwertigkeitsprinzip und Anerkennungsprinzip von Berufsausbildung fällt, und ohne weitere Nachweise anzuerkennen ist, und ob die Erfüllung der Luftfahrtgeräteprüfordnung eines Mitgliedstaates von den anderen Mitgliedstaaten als den Sicherheitsanforderungen entsprechend anzuerkennen ist", sieht sich der VwGH nicht veranlaßt, weil im Beschwerdefall Zweifel über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht nicht bestehen (Begründung im Erk).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030145.X04

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten