RS Vwgh 1997/11/5 97/03/0141

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §19;
VStG §55 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/15 90/19/0586 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat allenfalls auch erst während des Berufungsverfahrens eingetretene Umstände bei der Strafbemessung wahrzunehmen (Hinweis E 12.2.1982, 81/04/0100). Dies gilt auch für den Ablauf der Tilgungsfrist hinsichtlich einer Vorstrafe (Hinweis E 9.1.1978, 2035/77).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030141.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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