RS Vwgh 1997/11/5 97/03/0170

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/31 90/02/0119 2 VwSlg 13300 A/1990

Stammrechtssatz

Von einem Sachschaden iSd Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO kann dann nicht gesprochen werden, wenn der frühere Zustand ohne nennenswerten Aufwand wiederhergestellt werden kann (Hinweis E 20.1.1984, 82/02/0022, VwSlg 11296 A/1984). Das gilt auch für eine verbogene Kennzeichentafel, sofern sie ohne nennenswerten Aufwand in ihre ursprüngliche Lage zurückgebogen werden kann. Das "vermutliche Zurückbleiben ganz geringfügiger Spuren" beim Zurückbiegen der Kennzeichentafel fällt jedenfalls nicht ins Gewicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030170.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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