RS Vwgh 1997/11/5 97/03/0189

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
VStG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/27 94/03/0232 1 (hier: Einhaltung eines Ladetermins ist keine drückende Notlage)

Stammrechtssatz

Der Lenker eines LKW hat sich unter dem Gesichtspunkt berufsgebotener Sorgfaltspflicht vor dem Fahrtantritt davon zu versichern, ob alle nötigen Unterlagen vorhanden sind, und sich auch in die Lage zu versetzen, diese Unterlagen gegebenenfalls vorzuweisen. Daß der Lenker unvorhergesehen und kurzfristig als Ersatzfahrer einspringen mußte und deshalb nicht gewußt hat, wo (hier) die Ökokarte aufbewahrt wird, ist nicht geeignet, sein Verschulden in einem für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG erforderlichen Maß zu mindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030189.X03

Im RIS seit

19.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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