RS Vfgh 1996/9/24 B3035/95

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Oö GemeindeO 1990 §43
Oö GemeindeO 1990 §58 Abs1
Oö GemeindeO 1990 §60
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde infolge Fehlens eines Gemeinderatsbeschlusses zur Beschwerdeerhebung bzw mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beschwerdeerhebung in Form einer Notanordnung seitens des Bürgermeisters

Rechtssatz

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, den Verfassungsgerichtshof zu einem Abgehen von seiner ständigen Rechtsprechung zu veranlassen, nach der zur Beschlußfassung über die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde der Gemeinderat zuständig ist und ein nach Ablauf der Beschwerdefrist gefaßter Beschluß des zuständigen Gemeinderates die Zulässigkeit der bereits erfolgten Beschwerdeerhebung durch den Bürgermeister nachträglich nicht mehr zu begründen vermag (VfSlg 13792/1994).

Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, während der Beschwerdefrist hätte ein Gemeinderatsbeschluß "kurzfristig" nicht herbeigeführt werden können, vermag für sich allein die Anwendbarkeit des §60 Abs1 Oö Gemeinde0 1990 (Notanordnung seitens des Bürgermeisters) nicht zu bewirken.

Die gesetzlichen Regelungen der Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates - auch in Zeiten vermehrter Feiertage oder Krankheitsfälle - bieten Vorsorge für eine ausreichend rasche Einberufung des Gemeinderates (vgl §45 und §50 Oö GemeindeO 1990). Daß im vorliegenden Fall besondere Umstände die rechtzeitige Einberufung verhindert hätten, ist nicht hervorgekommen.Die gesetzlichen Regelungen der Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates - auch in Zeiten vermehrter Feiertage oder Krankheitsfälle - bieten Vorsorge für eine ausreichend rasche Einberufung des Gemeinderates vergleiche §45 und §50 Oö GemeindeO 1990). Daß im vorliegenden Fall besondere Umstände die rechtzeitige Einberufung verhindert hätten, ist nicht hervorgekommen.

Entscheidungstexte

  • B 3035/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.1996 B 3035/95

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Bürgermeister, Gemeinderat, Vertretung nach außen (Gemeinderecht), Gemeinderecht Organe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3035.1995

Dokumentnummer

JFR_10039076_95B03035_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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