RS Vwgh 1997/11/5 97/03/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/20 96/03/0040 1 (hier: Die Divergenz zwischen den Tatortangaben im Spruch und in der Begründung ist nicht unwesentlich, wenn aus den unterschiedlichen Straßenkilometerangaben nicht dieselbe Fahrstrecke abgeleitet werden kann).

Stammrechtssatz

Im Beschwerdefall wurde der Tatort von der Behörde erster Instanz in bezug auf eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO mit "Ort X, Y-Straße, ca 50 m der Kreuzung mit der Z-Straße, in Richtung Süden" umschrieben. Der UVS präzisierte den Spruch des Straferkenntnisses "Dahingehend.., als sich der Tatort in Ort X, Y-Straße, ca 50 m VOR der Kreuzung mit der Z-Straße, Fahrtrichtung Süden, befindet". Eine derartige Umschreibung des Tatortes, die zwar sprachlich unvollständig ist, aber dennoch mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, daß die dem Besch angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung im engeren Nahebereich der angeführten Kreuzung stattgefunden hat, entspricht bei der vorliegenden Übertretung, welche nur während der Fahrt begangen werden kann, sodaß als Tatort nicht ein bestimmter Punkt, sondern nur eine bestimmte (Fahrstrecke) Strecke in Betracht kommt, durchaus den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG (Hinweis E 27.4.1988, 87/03/0149) und damit auch den an eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG zu stellenden Anforderungen bezüglich der Konkretisierung des Tatortes. Da die vom UVS vorgenommene "Präzisierung" des Tatortes nicht über die in der nach dem Beschwerdevorbringen rechtzeitig erfolgten Verfolgungshandlung gezogenen Grenzen hinausgeht, stand ihr kein rechtliches Hindernis entgegen (Hinweis E 11.10.1995, 95/03/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030105.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten