RS Vwgh 1997/11/6 96/20/0664

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §13 Abs2;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/11 90/06/0058 4

Stammrechtssatz

In einem Mehrparteienverfahren steht die Tatsache, daß der angefochtene Bescheid dem Bf noch nicht zugestellt wurde, der Beschwerdeerhebung nicht entgegen, wenn der Bescheid durch Zustellung oder Verkündung an zumindest eine Verfahrenspartei überhaupt erlassen ist (Hinweis E 19.11.1952, 128/50, VwSlg 2728 A/1952).

Schlagworte

Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200664.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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