RS Vfgh 1996/9/24 B1577/96

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §87 Abs3

Leitsatz

Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich eines nachträglichen Abtretungsantrages aufgrund Vorliegen eines bloß leicht fahrlässigen Irrtums einer Kanzleiangestellten

Rechtssatz

Die rechtzeitige Einbringung des Antrages wurde durch einen Irrtum der Kanzleiangestellten und der daraus folgenden falschen Fristvormerkung gehindert.

Nach dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers und der eidesstattlichen Erklärung kann nicht angenommen werden, daß den Beschwerdeführer oder den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden trifft. Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag in Zweifel zu ziehen, oder an der Verläßlichkeit der Kanzleiangestellten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Entscheidungstexte

  • B 1577/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.1996 B 1577/96

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1577.1996

Dokumentnummer

JFR_10039076_96B01577_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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