RS Vwgh 1997/11/6 95/20/0760

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Veröffentlicht am 06.11.1997
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Scheidung einer Ehe, in der Gewaltexzesse verübt wurden, kann nicht für sich genommen, sondern nur iVm tatsächlichem Wohlverhalten während eines längeren Beobachtungszeitraumes dazu führen, daß Vorfälle, bei denen die Gewaltbereitschaft gezeigt wurde, ihre waffenrechtliche Bedeutung verlieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200760.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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