RS Vfgh 1996/9/24 B1281/96

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen als aussichtslos

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vorgelegten Bescheide betreffend Notstandshilfe besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß diese auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhen (vgl VfGH 07.03.96, G72/95 ua) oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vorgelegten Bescheide betreffend Notstandshilfe besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß diese auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhen vergleiche VfGH 07.03.96, G72/95 ua) oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Entscheidungstexte

  • B 1281/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.1996 B 1281/96

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1281.1996

Dokumentnummer

JFR_10039076_96B01281_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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