RS Vwgh 1997/11/7 96/19/3024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Erklärt eine Partei, die von ihr eingebrachte Berufung "retourzuverlangen" und wird ihr diese über ihren diesbezüglichen Wunsch ausgefolgt, ist darin eine - auch ausdrückliche - (Hinweis E 28.9.1976, 830/75, VwSlg 9133 A/1976, zu diesem Erfordernis) Zurückziehung des Anbringens zu erblicken.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Formerfordernisse Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193024.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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