RS Vwgh 1997/11/11 96/01/0285

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Veröffentlicht am 11.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AVG §37;

Rechtssatz

Der zeitliche Konnex zwischen den Verfolgungshandlungen und der sechs Monate danach erfolgten Ausreise des Asylwerbers darf nur nach Maßgabe des Ergebnisses von Erhebungen darüber verneint werden, ob den Behörden des Heimatlandes der Ort, an dem sich der Asylwerber zur Vorbereitung seiner Flucht verborgen hielt, bekannt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010285.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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