RS Vfgh 1996/9/26 B732/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1996
beobachten
merken

Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
UmlagenO der Ärztekammer für Wien
ÄrzteG §41
ÄrzteG §56
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÄrzteG § 41 gültig von 26.09.1984 bis 10.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
  1. ÄrzteG § 56 gültig von 01.01.1994 bis 10.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
  2. ÄrzteG § 56 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 461/1992
  3. ÄrzteG § 56 gültig von 01.01.1987 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1987

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch denkunmögliche Rechtsanwendung bei Abweisung eines Antrags auf Rückerstattung zu viel bezahlter Kammerumlagen; keine Präjudizialität einer denkunmöglich angewendeten Vorschrift; denkunmögliche Anwendung von Umlagenordnungen bei Fällung einer Sachentscheidung über das mangels vorheriger bescheidmäßiger Festsetzung der zu zahlenden Kammerumlage unzulässige Rückforderungsbegehren

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist Präjudizialität zwar dann gegeben, wenn eine Rechtsnorm von der Behörde angewendet wurde oder auch nur anzuwenden war (vgl zB VfSlg 5373/1966 und die dort zitierte Vorjudikatur). Die faktische Anwendung einer Vorschrift begründet Präjudizialität jedoch nur dann, wenn die Anwendung denkmöglich erfolgt (VfSlg 5373/1966, 8999/1980; vgl auch VfSlg 9906/1983).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist Präjudizialität zwar dann gegeben, wenn eine Rechtsnorm von der Behörde angewendet wurde oder auch nur anzuwenden war vergleiche zB VfSlg 5373/1966 und die dort zitierte Vorjudikatur). Die faktische Anwendung einer Vorschrift begründet Präjudizialität jedoch nur dann, wenn die Anwendung denkmöglich erfolgt (VfSlg 5373/1966, 8999/1980; vergleiche auch VfSlg 9906/1983).

§56 ÄrzteG sieht - auch wenn es die Entrichtung der Kammerumlagen im Weg von Einbehalt und Abführung durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bzw die Dienstgeber ermöglicht - zur Vorschreibung der Kammerumlage prinzipiell ein Verwaltungsverfahren vor, das durch Bescheid abgeschlossen wird. Damit aber ist jedem Kammerangehörigen - und damit auch denjenigen, denen, weil sie in einem Vertragsverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger stehen, die Kammerumlage als (in der Umlagenordnung festgesetzter) Prozentsatz vom Bruttohonorar abgezogen, einbehalten und abgeführt wird - die Möglichkeit eröffnet, die bescheidmäßige Festsetzung der von ihm zu entrichtenden Kammerumlage zu verlangen.

Ist dem einzelnen Kammerangehörigen aber durch das Gesetz ein solcher Weg eröffnet, dann ist eine behauptete Unrichtigkeit bei der Einbehaltung der Kammerumlage durch Beschreiten des Festsetzungsverfahrens zu relevieren. Das bescheidmäßige Ergebnis dieses Verfahrens ist die Voraussetzung für ein allfälliges Rückforderungsbegehren. Wenn, wie hier, die Möglichkeit der Stellung eines Rückforderungsantrages von Gesetzes wegen nicht ausdrücklich eingeräumt ist, ist die Stellung eines solchen solange unzulässig, als nicht die zu zahlende Kammerumlage durch Bescheid festgesetzt ist und sich daraus ergibt, daß von der Abrechnungsstelle oder den Kassen vom Konto des Kammerangehörigen zuviel einbehalten und an die Ärztekammer abgeführt wurde.

Welche Beitragsverpflichtungen den Beschwerdeführer für die Vergangenheit treffen und ob er eine Überzahlung geleistet hat, muß einem allfälligen künftigen Festsetzungsverfahren vorbehalten bleiben. Erst nachfolgend wird über die Berechtigung eines allfälligen Rückforderungsbegehrens zu befinden sein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Ärztekammer, Beiträge (Ärztekammer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B732.1994

Dokumentnummer

JFR_10039074_94B00732_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten