RS Vwgh 1997/11/12 96/16/0144

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Bemessungsgrundlage der Gebühr der Wert der Leistungen und nicht die Art der Tilgung der im Vergleich begründeten Verbindlichkeiten zu verstehen (Hinweis E 25.9.1997, 96/16/0279). Daraus folgt, daß die wechselseitigen Leistungen der Streitparteien in die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr einzubeziehen sind, wobei dem Umstand, daß die Parteien im Vergleich die Kompensation der zu zahlenden Beträge vereinbarten, keine Bedeutung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160144.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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